Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 108 Fahrzeugtechnik

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/108#abs-1 (1) Das Studium umfasst:

1. Verbrennungsmotoren

a)

Aufbau und Wirkungsweise,

b)

Steuerung, Regelung und Auslegung,

2. Antriebs- und Arbeitsmaschinen

a)

Aufbau, Funktion und Einsatzgebiete von Antriebs- und Arbeitsmaschinen,

b)

Steuerung, Regelung und Modellierung,

c)

Auslegung und konstruktive Gestaltung von Getrieben,

3. Fahrmechanik und Fahrwerkstechnik

a)

Kinematik und Kinetik,

b)

Fahrwerkelemente und Laufdynamik,

4. Diagnostik

a)

Methoden der digitalen Messwertverarbeitung,

b)

signalgestützte diagnostische Verfahren,

5. Fahrzeug- und Verkehrssicherheit

a)

assistierte und automatisierte Fahrfunktionen,

b)

Sicherheitssysteme,

c)

Mensch-Maschine-Interaktion,

6. Fahrzeugtechnische Facharbeit

a)

Wartung,

b)

Diagnose,

c)

Instandsetzung und

7. Berufsfelddidaktik

a)

didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,

b)

Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,

c)

institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/108#abs-2 (2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:

1. Vertiefungsrichtung Kraftfahrzeugtechnik

a)

Gesamtfahrzeugfunktionen,

b)

Dynamik der Fahrzeugantriebe und zugehörige Bremssysteme,

c)

besondere Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete,

d)

fahrzeugspezifische Elektrotechnik und Elektronik,

e)

weitere komplexe Systemkomponenten und

2. Vertiefungsrichtung Schienenfahrzeugtechnik

a)

elektrische Antriebs- und Leittechnik,

b)

Bremstechnik und Bremsbetrieb,

c)

Tragwerke der Schienenfahrzeuge,

d)

besondere Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete,

e)

weitere komplexe Systemkomponenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/108#abs-3 (3) Prüfungsinhalte sind:

1. Vertiefungsrichtung Kraftfahrzeugtechnik: Anforderungen an Technik, Aufbau und Funktion fahrzeugtechnischer Systeme und Teilsysteme, insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete der Kraftfahrzeuge, zum Beispiel der Motorrad- oder Nutzfahrzeugtechnik, Verbrennungskraftmaschinen, Antriebstechnik, Karosserietechnik, Elektronik, Elektrik, Dynamik, Sicherheit und der Nachhaltigkeit; ausgewählte Aspekte der Thermodynamik, Strömungslehre oder Fluidtechnik auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik; besondere Aspekte des Zusammenwirkens von auch mechatronischen Fahrzeugkomponenten sowie von Fahrzeugen und von Teilsystemen im vernetzten Verkehrssystem; Verkehrssicherheit sowie Wartungs-, Diagnose- und Instandsetzungsstrategien; Arbeitsplanung und Arbeitssicherheit,

2. Vertiefungsrichtung Schienenfahrzeugtechnik: Anforderungen an Technik, Aufbau und Funktion fahrzeugtechnischer Systeme und Teilsysteme, insbesondere auf den Gebieten der Antriebstechnik, der Werkstoffe, des Fahrwerks, der Tragwerke, des Bremssystems, der Zugförderungsmechanik, der Dynamik, der Sicherheit und der Nachhaltigkeit; ausgewählte Aspekte der Thermodynamik, Strömungslehre oder Fluidtechnik auf dem Gebiet der Schienenfahrzeugtechnik; besondere Aspekte des Zusammenwirkens von Fahrzeug und Gleis, Bordnetz, Leit- und Steuerungstechnik sowie Wartungs-, Diagnose- und Instandsetzungsstrategien; Arbeitsplanung und Arbeitssicherheit sowie

3. Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/108#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 107 § 109