Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 101 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Stand: 27.08.2026
Erweiterungsprüfungen können in den Fachrichtungen nach § 100 Absatz 2, in den Fächern nach § 100 Absatz 3, im Fach Sonderpädagogische Förderung nach § 64a und in den Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.