Erweiterungsprüfungen können in den Fachrichtungen nach § 100 Absatz 2, in den Fächern nach § 100 Absatz 3, im Fach Sonderpädagogische Förderung nach § 64a und in den Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.
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Erweiterungsprüfungen können in den Fachrichtungen nach § 100 Absatz 2, in den Fächern nach § 100 Absatz 3, im Fach Sonderpädagogische Förderung nach § 64a und in den Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.