Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

LAP-mtDBWVV

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/8#abs-1 (1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Regierungsobersekretäranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Regierungsobersekretäranwärtern ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/8#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. Während der Ausbildung an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 7 § 9