Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

LAP-mtDBWVV

§ 33 Gesamtergebnis

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1.die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildungmit 5 vom Hundert,
2.die Durchschnittspunktzahl des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenmit 7 vom Hundert,
3.die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildungmit 15 vom Hundert,
4.der Rangpunkt der Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenmit 8 vom Hundert,
5.die Rangpunkte der drei übrigen Prüfungsarbeitenmit jeweils 15 vom Hundert und
6.die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit20 vom Hundert.


Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33#abs-4 (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 32 § 34