Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
LAP-mtDBWVV§ 33 Gesamtergebnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
| 1. | die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung | mit 5 vom Hundert, |
| 2. | die Durchschnittspunktzahl des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | mit 7 vom Hundert, |
| 3. | die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung | mit 15 vom Hundert, |
| 4. | der Rangpunkt der Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | mit 8 vom Hundert, |
| 5. | die Rangpunkte der drei übrigen Prüfungsarbeiten | mit jeweils 15 vom Hundert und |
| 6. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit | 20 vom Hundert. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33#abs-4 (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.