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# § 33 LAP-mtDBWVV — Gesamtergebnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

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1.	die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung	mit 5 vom Hundert,
2.	die Durchschnittspunktzahl des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen	mit 7 vom Hundert,
3.	die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung	mit 15 vom Hundert,
4.	der Rangpunkt der Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen	mit 8 vom Hundert,
5.	die Rangpunkte der drei übrigen Prüfungsarbeiten	mit jeweils 15 vom Hundert und
6.	die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit	20 vom Hundert.
```

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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Zitiervorschlag: § 33 LAP-mtDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/33

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