Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

LAP-mtDBWVV

§ 29 Mündliche Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/29#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete

1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),
2.
Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und
3.
Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie
4.
den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/29#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/29#abs-3 (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/29#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/29#abs-5 (5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.

§ 28 § 30