Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
LAP-mntDBWVV§ 29 Prüfungsort, Prüfungstermin
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/29#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/29#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/29#abs-3 (3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden.