Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
LAP-mftDBwV§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/12#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
| 1. | Erster Ausbildungsabschnitt | ||
| a) | Erwerb des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE, | ||
| b) | Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und | ||
| c) | Einweisung bei einer Standortverwaltung | 2 1/2 Monate, | |
| 2. | Zweiter Ausbildungsabschnitt feuerwehrtechnischer Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr | 5 1/2 Monate, | |
| 3. | Dritter Ausbildungsabschnitt praktische Ausbildung bei Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunalbehörden | 6 Monate, | |
| 4. | Vierter Ausbildungsabschnitt Verwaltungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule | 1 Monat und | |
| 5. | Fünfter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr | 3 Monate. | |
Die Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts kann geändert werden. Der Verwaltungslehrgang kann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/12#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.
Änderungsverlauf
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07.07.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2003 (BGBl. I 1274)
BGBl. 2003 I S. 1274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.