Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
LAP-mDVerfSchV§ 30 Prüfungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/30#abs-1 (1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/30#abs-2 (2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf die Schule für Verfassungsschutz übertragen.