Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

LAP-mDVerfSchV

§ 1 Laufbahnämter

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im VorbereitungsdienstRegierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter
2.in der Probezeit bis zur AnstellungRegierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.)
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Regierungssekretärin/Regierungssekretär
3.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 7Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär
b)Besoldungsgruppe A 8Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär
c)Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 2