Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 41 Schriftliche Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/41#abs-1 (1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt:

1.
drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in nachrichtendienstlicher Technik,
2.
eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und
3.
eine aus der internationalen Politik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/41#abs-2 (2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei Zeitstunden anzusetzen. Bis zu zwei Aufgaben können in Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/41#abs-3 (3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden. Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.

§ 40 § 42