Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 34 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/34#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/34#abs-2 (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/34#abs-3 (3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/34#abs-4 (4) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

§ 33 § 35