Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 24 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/24#abs-1 (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern insgesamt fünf Monate. Sie werden an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/24#abs-2 (2) Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen blockweise in den folgenden Fachgebieten durchgeführt:

1.Observationbis zu 3 Wochen,
2.Datenverarbeitungbis zu 1 Woche,
3.Sprachebis zu 4 Monaten.


Bei Bedarf können andere Fachgebiete einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/24#abs-3 (3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernziele und Lehrinhalte der Lehrfächer sowie die Stundenzahl.

§ 23 § 25