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# § 24 LAP-mDBNDV — Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern insgesamt fünf Monate. Sie werden an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.

(2) Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen blockweise in den folgenden Fachgebieten durchgeführt:

```
1.	Observation	bis zu 3 Wochen,
2.	Datenverarbeitung	bis zu 1 Woche,
3.	Sprache	bis zu 4 Monaten.
```

Bei Bedarf können andere Fachgebiete einbezogen werden.

(3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernziele und Lehrinhalte der Lehrfächer sowie die Stundenzahl.

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Zitiervorschlag: § 24 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/24

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