Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
LAP-mDAAV 2004§ 25 Gesamtergebnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/25#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote unter Berücksichtigung der Vorleistungen (§ 23) fest. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/25#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und in dem Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/25#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.