Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDV§ 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/44#abs-1 (1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/44#abs-2 (2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.