Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

LAP-hDEUKV

§ 1 Laufbahnämter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im VorbereitungsdienstTechnische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungTechnische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,
4.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 14Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/1#abs-4 (4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.

§ 2