Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

LAP-hDBiblV

§ 19 Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/19#abs-1 (1) Zum Abschluss der theoretischen Ausbildung legen die Referendarinnen und Referendare die Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Sitzlandes der Hochschule, der sie zugewiesen sind, ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/19#abs-2 (2) Mit dem Bestehen der in Absatz 1 genannten Prüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes.

§ 18 § 20