Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
LAP-hADV 2004§ 27 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/27#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/27#abs-2 (2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.