Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse LAP-gehDEUKV § 16 Inkrafttreten Stand: 10.06.2019 Bund Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.