Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 40 Ausbildungsaufstieg
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/40#abs-1 (1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des mittleren nichttechnischen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/40#abs-2 (2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/40#abs-3 (3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen wurden.