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# § 40 LAP-gehDAAV 2004 — Ausbildungsaufstieg

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des mittleren nichttechnischen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

- 1. zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

- 2. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes in einer Dienstzeit von vier Jahren bewährt haben und

- 3. an mindestens einer Auslandsvertretung Dienst geleistet haben, dessen Dauer zwei Jahre nicht unterschreiten sollte.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen wurden.

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Zitiervorschlag: § 40 LAP-gehDAAV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/40

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