Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen.
Änderungsverlauf
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04.12.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I 2853)
BGBl. 2016 I S. 2853
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