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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2853
BGBl. 2016 I S. 2853 · 3.893 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Laufbahn-,
Ausbildungs-
und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
Vom 4. Dezember 2016
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst, der durch Artikel 8 Num-
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das
Auswärtige Amt:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Dem § 6 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 10 angefügt:
„(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am münd-
lichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute
Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im
vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In be-
gründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss
eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen.
Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Aus-
wahlverfahren erneut zu durchlaufen.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 9 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen,
für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen
Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Franzö-
sisch zulassen.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am
mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine er-
neute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfah-
ren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zuläs-
sig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahl-
ausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewer-
bung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das
gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom
15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen,
für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen
Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Franzö-
sisch zulassen.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am münd-
lichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute
Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im
vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In
begründeten Einzelfällen kann der Auswahlaus-
schuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung
zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das
gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 2016
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2853. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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