Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-gbautDV§ 15 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/15#abs-1 (1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/15#abs-2 (2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 26 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/15#abs-3 (3) Während des Lehrgangs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-*grundlagen" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 26 bewertet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/15#abs-4 (4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 21 erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/15#abs-5 (5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.