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# § 305 LAG — Auftragsverwaltung

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt.

(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 305 LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/305

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