Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 299 Grundsätze

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/299#abs-1 (1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/299#abs-2 (2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in der Form von Familienheimen, unter Beachtung der im Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewährt werden.

§ 298 § 300