Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landarztverordnung
LAG-VO§ 5 Antragsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/5#abs-1 (1) Zulassungsanträge im Rahmen der Vorabquote gemäß § 1 sind an die zuständige Stelle zu richten. Zusätzlich hat eine Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) in der jeweils geltenden Fassung im Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/5#abs-2 (2) Der Zulassungsantrag für das Wintersemester muss jeweils bis zum 31. März und für das Sommersemester jeweils bis zum 30. September bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/5#abs-3 (3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, sowie deren Form. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann eine amtliche deutsche Übersetzung verlangt werden. Die zuständige Stelle kann bei ausländischen Qualifikationen bestimmen, in welcher Form die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/5#abs-4 (4) Der Zulassungsantrag muss der zuständigen Stelle vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen als elektronisch ausgefülltes Antragsformular sowie als ausgedruckter und eigenhändig unterschriebener Zulassungsantrag mit den Nachweisen und der in zweifacher Ausfertigung ausgedruckten und eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärung zugegangen sein. Fällt das Ende einer in Absatz 2 genannten Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Die zuständige Stelle kann Nachweise im Sinne des Satzes 1 nachfordern. Hierfür kann sie eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/5#abs-5 (5) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.