Gesetze / Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
14. ÄndG LAG§ 9 Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen
Stand: 10.06.2019
Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.