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§ 9 LAGÄndG 14 — Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.