Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen
LAG NRW§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf
Stand: 26.08.2026
Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht, wenn Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass in den in § 1 genannten Gebieten mehr Hausärztinnen und Hausärzte benötigt werden als sich dort für eine hausärztliche Tätigkeit entscheiden werden.