Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz
LABG§ 8 Prüfungsamt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/8#abs-1 (1) Staatsprüfungen werden vor dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/8#abs-2 (2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei dem für Schulen zuständigen Ministerium oder der von ihm beauftragten Stelle; es trifft in diesem Rahmen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten.