Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz

LABG

§ 8 Prüfungsamt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/8#abs-1 (1) Staatsprüfungen werden vor dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/8#abs-2 (2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei dem für Schulen zuständigen Ministerium oder der von ihm beauftragten Stelle; es trifft in diesem Rahmen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten.

§ 7 § 9