Gesetze / Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

LärmVibrationsArbSchV

§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Bund2 Fassungen

Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

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