§ 2 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder Erzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder abgegeben werden.
Änderungsverlauf
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
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