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KurtaxV

§ 9 Meldeformulare

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/9#abs-1 (1) Die Meldeformulare werden als fortlaufend nummerierte Wertscheine erstellt und herausgegeben. Sie sind ausschließlich bei der Erhebungsberechtigten zu beziehen. Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Erhebungsberechtigten unverzüglich zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/9#abs-2 (2) Bei Einsatz eines EDV-gestützten Meldesystems werden die Meldeformulare ausschließlich mittels einer von der Erhebungsberechtigten an die Vermieter ausgegebenen Melde-Software erstellt, mit fortlaufender Meldescheinnummer versehen und über Drucker ausgegeben.

§ 8 § 10