nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 KurtaxV (Bayern) — Meldeformulare

Kurtax-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldeformulare werden als fortlaufend nummerierte Wertscheine erstellt und herausgegeben. Sie sind ausschließlich bei der Erhebungsberechtigten zu beziehen. Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Erhebungsberechtigten unverzüglich zurückzugeben.

(2) Bei Einsatz eines EDV-gestützten Meldesystems werden die Meldeformulare ausschließlich mittels einer von der Erhebungsberechtigten an die Vermieter ausgegebenen Melde-Software erstellt, mit fortlaufender Meldescheinnummer versehen und über Drucker ausgegeben.

---

Zitiervorschlag: § 9 KurtaxV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
