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# § 6 KurtaxV (Bayern) — Meldepflicht des Gastes

Kurtax-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, unverzüglich nach ihrem Eintreffen im Kurbezirk gegenüber dem Vermieter oder seinem Beauftragten bzw. der Erhebungsberechtigten alle Angaben zu machen, die zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind. Angaben nach Satz 1 gegenüber dem Vermieter oder seinem Beauftragten sind auf Verlangen gegenüber der Erhebungsberechtigten zu wiederholen und schriftlich zu bestätigen.

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Zitiervorschlag: § 6 KurtaxV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/6

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