Gesetze / Landesrecht Bayern / Kurtax-Verordnung

KurtaxV

§ 1 Kurtaxe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/1#abs-1 (1) In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Reichenhall, Bad Bocklet, Bad Steben, Bad Kissingen und Bad Brückenau wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- oder Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag, der personenbezogen erhoben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/1#abs-2 (2) Für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann ein Entgelt gefordert werden.

§ 2