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§ 1 KurtaxV (Bayern) — Kurtaxe

Kurtax-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Reichenhall, Bad Bocklet, Bad Steben, Bad Kissingen und Bad Brückenau wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- oder Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag, der personenbezogen erhoben wird.

(2) Für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann ein Entgelt gefordert werden.