Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
KunstUrhG§ 48
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/48#abs-1 (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/48#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 48 KunstUrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.