Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KunstUrhG

§ 48

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/48#abs-1 (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstUrhG/48#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.

§ 47 § 49