Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KunstUrhG

§ 42

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund1 Entscheidung

Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.

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