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KunstHG

§ 55a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-1 (1) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt in Ansehung der Kompetenzen, die erworben worden sind, und der Kompetenzen, deren Nachweis ersetzt werden soll. Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder in der Lehre nach § 52a Absatz 1 an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang oder in der Lehre nach § 52a Absatz 1 derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag unter Übernahme der Benotung, erforderlichenfalls nach Umrechnung, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Unterschiede in Bezug auf die Art und Dauer einer Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind dabei im Regelfall nicht geeignet, die Annahme eines wesentlichen Unterschiedes im Sinne des Satzes 2 zu tragen. Die Kunsthochschule kann im diploma supplement die Hochschule ausweisen, an der die anerkannte Kompetenz erworben wurde. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 2 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 2 und 5 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-2 (2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-3 (3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Kunsthochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-4 (4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als 5, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-5 (5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-6 (6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-7 (7) Auf Antrag kann die Kunsthochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-8 (8) Die Kunsthochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Kunsthochschulen und der Qualitätssicherung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/55a#abs-9 (9) Zur Sicherung des Verfahrens der Anerkennung und zur Gewährleistung der Qualität des Prüfungsgeschehens kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass Absatz 1 Satz 3 für Hochschulen, deren Sitz sich in einem Staat befindet, welcher kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, nicht gilt.

§ 55 § 56