Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 23 Hochschulverwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/23#abs-1 (1) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Kunsthochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Fachbereichsleitungen bei ihren Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/23#abs-2 (2) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt das Rektorat. Falls das Rektorat auf der Grundlage einer Regelung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mitglieder des Rektorats für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann.