Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

KundenbTischlPrV

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KundenbTischlPrV/6#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KundenbTischlPrV/6#abs-2 (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KundenbTischlPrV/6#abs-3 (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.
§ 5 § 7