Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

KundenbTischlPrV

§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KundenbTischlPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche "Umgang mit dem Kunden", "Gestaltung und Konstruktion" sowie "Projektplanung und Auftragsvorbereitung". Es ist handlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KundenbTischlPrV/3#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus:

1.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der drei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus den zwei Handlungsbereichen, die nicht Kern der Situationsaufgabe sind, die Qualifikationsinhalte von jeweils einem Qualifikationsschwerpunkt gemäß § 4 mit etwa einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten;
2.
einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundlage des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachgespräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe dienen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 25 Minuten, höchstens 35 Minuten.
§ 2 § 4