Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 64 Aufgaben der Archive
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/64#abs-1 (1) Archive bilden ihre Überlieferung aus archivwürdigen Unterlagen sowie aus Sammlungsgut. Archivierung umfasst die Aufgaben, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/64#abs-2 (2) Archive sind Einrichtungen öffentlicher Stellen (öffentliche Archive) und anderer Träger. Für die hoheitlichen Aufgaben der in § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Archive gilt das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen. Zu den Archiven in anderer Trägerschaft gehören Archive mit thematisch spezialisierten Sammlungen insbesondere aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft sowie soziales, politisches und bürgerschaftliches Engagement, von Kirchen und Religionsgemeinschaften, von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen. Ihre Aufgaben und Zuständigkeit bestimmen sich nach dem Zweck der jeweiligen Einrichtung.