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KulturGB NRW

§ 62 Ermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Medienwerke, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und die Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken zu erlassen.

Teil 6

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