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KulturGB NRW§ 55 Finanzierung und Förderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/55#abs-1 (1) Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/55#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung ihrer landesbibliothekarischen Aufgaben werden die Universitäts- und Landesbibliotheken vom Land finanziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/55#abs-3 (3) Das Land finanziert die Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/55#abs-4 (4) Das Land fördert Öffentliche Bibliotheken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden insbesondere
1. innovative Projekte zur Modernisierung,
2. die Kooperation der Bibliotheken untereinander und mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen,
3. die Stärkung der Lese-, Informations- und Medienkompetenz,
4. die Verbesserung der Bibliotheksversorgung im ländlichen Raum,
5. die Einrichtung anregender Lern- und Arbeitsumgebungen und
6. Qualifizierungsmaßnahmen.
Näheres regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.
Abschnitt 2
Pflichtexemplarregelungen