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KulturGB NRW

§ 55 Finanzierung und Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/55#abs-1 (1) Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/55#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung ihrer landesbibliothekarischen Aufgaben werden die Universitäts- und Landesbibliotheken vom Land finanziert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/55#abs-3 (3) Das Land finanziert die Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/55#abs-4 (4) Das Land fördert Öffentliche Bibliotheken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden insbesondere

1. innovative Projekte zur Modernisierung,

2. die Kooperation der Bibliotheken untereinander und mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen,

3. die Stärkung der Lese-, Informations- und Medienkompetenz,

4. die Verbesserung der Bibliotheksversorgung im ländlichen Raum,

5. die Einrichtung anregender Lern- und Arbeitsumgebungen und

6. Qualifizierungsmaßnahmen.

Näheres regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.

Abschnitt 2

Pflichtexemplarregelungen

§ 54 § 56