Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 53 Schulbibliotheken
Stand: 26.08.2026
Die an Schulen eingerichteten Schulbibliotheken dienen im Rahmen von § 3 Absatz 3 in besonderem Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz. Sie können mit den öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken zusammenarbeiten. Die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NW. S. 890) geändert worden ist, bleiben unberührt.